Mit dem Begriff Autohaus bezeichnet man einen Gewerbebetrieb aus der Kfz-Branche.
Unter einem Gebrauchtwagen versteht man ein Fahrzeug, welches bereits mindestens einen Vorbesitzer hatte.
Das Fahrzeug jünger als 12 Monate, wird auch Jahreswagen gennant.
Dieses Feld ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der 31. Juli
2002 entschieden, auf die Anwendung von Artikel 81 (3) des Vertrages auf
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen im Kfz-Sektor.
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu verbreiten
Kraftfahrzeug-und Ersatzteil-Hersteller ihre Produkte über ein Netz von
Distributoren. Soweit Kraftfahrzeuge betroffen sind, sind diese Händler
gemeinhin als Händler bekannt. Kfz-Herstellern und anderen Unternehmen
auch den Betrieb von Netzen zugelassener Werkstätten. Eine solche
Verteilung oder Reparatur-Netzwerk besteht aus einem Bündel von
ähnlichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und den einzelnen
Händlern oder Karosseriebauer. Für die Zwecke des EU-Wettbewerbsrechts,
sind diese Vereinbarungen als vertikale Vereinbarungen bezeichnet, da
der Hersteller und Händler oder einer Werkstatt arbeiten jeweils auf
unterschiedlichen Ebenen der Produktions-oder Vertriebskette.
Ob eine vertikale Vereinbarung tatsächlich den Wettbewerb einschränkt
und ob in diesem Fall die Vorteile überwiegen die wettbewerbswidrigen
Auswirkungen wird oft auf die Marktstruktur ab.
Die neue Verordnung 1400/2002, in Kraft getreten am 1. Oktober 2002
trat, sieht eine Reihe von wesentlichen Änderungen in Bezug auf die
Freistellung von Vertriebsvereinbarungen für neue Kraftfahrzeuge und
Ersatzteile. Es führt auch große Veränderungen in Bezug auf die
Freistellung von Vereinbarungen über die Erbringung von
Instandsetzungs-und Wartungsarbeiten von autorisierten und unabhängigen
Werkstätten und andere unabhängige Betreiber, wie onroad Hilfe
Netzbetreiber, Vertriebsunternehmen von Ersatzteilen und Anbieter von
Schulungen für Werkstätten.
Für das Finanzamt ist ein Fahrzeug, das nicht älter als sechs Monate ist oder nicht mehr als 6000 km gelaufen,
noch ein Neuwagen und es muss beim Einführen in ein anderes Mitgliedsland der EU die jeweils dort übliche MWSt bezahlt werden.
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